Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der First Jenty LTD Stand: 30.06.2011
Präambel
Für alle Lieferungen und Leistungen gilt das Recht des Vereinigten Königreichs. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen. Das gesamte Leistungsangebot dieser Seiten sowie Infobroschüren, Newsletter und Vertragsunterlagen sind Eigentum der First Jenty LTD . Sie dürfen ausschließlich von Endkunden zum Zwecke des Erwerbs einer Gesellschaft von der First Jenty LTD verwendet werden. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der First Jenty LTD kommt eine Verwendung durch Dritte in Betracht.
Wird der Vertrag für einen Dritten geschlossen, so ist hierauf ausdrücklich unter Angabe der Vertretungsverhältnisse hinzuweisen, und die dritte Person ist mit Namen, Anschrift und Telefon Nummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen. Die First Jenty Ltd behält sich ausdrücklich vor, vor einem etwaigen Vertragsabschluss zunächst die dritte Person zu kontaktieren und das Vertragsangebot erst anzunehmen, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Dritten vorliegt. Liegen keine oder keine vollständigen Angaben einer dritten Person vor, so wird der Besteller selbst ausschließlicher Vertragspartner der First Jenty LTD .
Die AGB sind jeweils nur in der aktuellen, von uns veröffentlichen Fassung gültig. Alle vorangegangenen Versionen oder ggf. Übersetzungen verlieren mit Erscheinen der überarbeiteten Version ihre Gültigkeit. Es gilt ausschließlich die deutsche Version der AGB für Kunden aus der Bundesrebublik Deutschland und allen übrigen deutschsprachigen Ländern.
Mit der Aufgabe einer Bestellung bestätigt der Kunde stillschweigend, diese AGB gelesen und verstanden zu haben und akzeptiert die nachfolgenden Konditionen:
§ 1 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt wie folgt zustande: Der Besteller übermittelt an die First Jenty LTD die vollständigen Daten, welche für die Gründung einer Gesellschaft durch Ausfüllen des Bestellformulars erforderlich sind. Den Eingang dieses Bestellformulars bestätigt die First Jenty LTD mit einer E-Mail, die die Aufforderung enthält, nunmehr die für die Gründung zwingend erforderlichen weiteren Angaben, nämlich den Geburtsnamen der Mutter jedes Geschäftsführers, jedes Gesellschafters - soweit dieser nicht mit dem Geschäftsführer personenidentisch ist - sowie des Company Secretary - soweit der Besteller sich nicht für ein die Stellung eines Secretary beinhaltendes Servicepaket der First Jenty LTD entschieden hat - anzugeben. Außerdem ist es zwingend, dass die letzten drei Ziffern des Personal- oder Reisepasses des Geschäftsführers, des oder der Gesellschafter (sofern nicht mit dem Geschäftsführer identisch) und des Secretary (soweit nicht über das Servicepaket durch die First Jenty LTD gestellt) anzugeben. Mit dieser Aufforderung ist noch kein Vertrag zustande gekommen. Erst wenn daraufhin dieses zweite Datenblatt des Bestellers mit den vollständigen Daten bei First Jenty LTD per E-Mail, Fax oder Post eingeht, kommt der Vertrag über die Gründung mit der First Jenty LTD zustande. Aufgrund dieser doppelten Bestätigung ist der Besteller bestmöglich gegen Missbrauch geschützt. Da es sich bei der Bestellung einer Gesellschaft um eine individuelle Firmengründung und damit die Aufnahme einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit handelt, kommt ein Widerruf der Bestellung nicht in Betracht.
§ 2 Zahlung
Mit Abschluss des Vertrages ist der in der Bestellung ausgewiesene Rechnungsbetrag fällig. Die First Jenty LTD ist erst dann verpflichtet, die Gründung der Gesellschaft vorzunehmen, wenn die vollständige Zahlung bei ihr eingegangen ist. Dies gilt auch bei Bestellungen mit gewünschtem Schnellgründungsservice. Hiervon kann die First Jenty LTD in eigenem Ermessen abweichend handeln.
Entscheidet sich der Besteller für eines der Servicepakete, so ist auch dieser Rechnungsbetrag zugleich mit der Bestellung fällig. Er umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit dem Monat der Eintragung der Gesellschaft im englischen Register. Mit Ablauf von 12 weiteren Monaten nach Gründung der Gesellschaft ist der Rechnungsbetrag für das Folgejahr fällig. Bei bestehenden Treuhandverhältnissen für das Amt des Directors bzw. Geschäftsführers ist der Treuhänder ausdrücklich berechtigt, fällige Rechnungen der First Jenty Ltd. oder seiner Person -auch aus anderen Rechtsverhältnissen heraus-, auch durch Inanspruchnahme von ggf. bestehenden Bankkontovollmachten, zu begleichen.
Zahlungen haben ausschliesslich in GBP oder EUR auf die angegebenen Konten bzw. Adressen zu erfolgen und müssen derart gekennzeichnet werden, dass der Zahler bzw. Besteller erkennbar und die bestellten Artikel eindeutig zuzuordnen sind. Bei sämtlichen Zahlungen hat der Absender darauf zu achten, dass der Rechnungsbetrag in voller Höhe beim Empfänger eintrifft, sodass alle Bank- oder sonstige Geldtransferspesen vom Absender bezahlt werden (alle Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers). Bei Überweisungen von Deutschland nach Großbritannien trägt die First Jenty LTD etwaige Wechselkursrisiken und Bankspesen auf der britischen Seite, so dass der Absender auch in EUR auf ein britischen GBP-Konto leisten kann, ohne Gefahr zu laufen, dass dort ein Teil nicht verbucht wird. Es wird nur geleistet, wenn die Rechnung vollständig bezahlt wurde. Wird ausnahmsweise nach einer Teilzahlung eine Leistung zu einem Teilumfang durchgeführt, kann der fehlende Teilbetrag ggf. bei Lieferung der Unterlagen per Nachnahme eingefordert werden, wobei sämtliche Kosten für die Nachnahmeeinforderung dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Sind Zahlungen nicht oder nicht vollständig angekommen, so obliegt die Nachforschung über den Verbleib dem Bestellers. Für auf Seiten der First Jenty Ltd. notwendig werdende Nachforschungen, eventuelle Rückbuchungen, Umbuchungen, Abänderungen einer Bestellung etc. werden dem Käufer der dadurch entstehende Aufwand und die Kosten in der jeweils anfallenden Höhe, mindestens jedoch eine Pauschale von 20,00 EURO, in Rechnung gestellt.
Es ist auf jeden Fall wichtig und unumgänglich, dass Einzahlungen immer und ausschliesslich unter dem bei der Bestellung angegebenen Namen mit dazugehörender vollständiger Kunden- und Rechnungsnummer getätigt werden. Für alle anderen Einzahlungen übernehmen wir keine Gewähr, insbesondere nicht für eine zeitnahe Verbuchung und Durchführung des Auftrags.
Leistet der Besteller die Zahlung für das Servicepaket trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig oder vollständig, so ist die First Jenty LTD berechtigt, nach Ausbringung einer Mahnung an die zuletzt seitens des Bestellers genannte Anschrift, die Löschung der Gesellschaft zu beantragen, soweit auch auf diese Mahnung innerhalb von sechs Wochen ab Datum des Mahnschreibens kein vollständiger Zahlungsausgleich erfolgt. Für die Löschung werden 99 EURO berechnet. Die Geltendmachung eines Verwertungsrechtes an bereits erbrachten, aber noch nicht bezahlten Leistungen an Stelle der Löschung bleibt vorbehalten. Insofern die First Jenty Ltd. einen Treuhänder oder weitere Dienstleistungen stellt, ist sie im oben genannten Fall berechtigt, die Fortsetzung dieser Dienstleistungen zu verweigern. Der Anspruch auf Ausgleich der Servicegebühr bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin des Servicepaketes bleibt davon unberührt.
Auch alle weiteren Serviceleistungen, die der Besteller in Auftrag gibt, sind sofort, d. h. vor deren Ausführung durch die Auftragnehmerin, fällig. Die Verwenderin ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, soweit diese nicht zuvor bezahlt worden sind.
§ 3 Informationspflichten
Der Besteller ist verpflichtet, die Verwenderin fortlaufend über alle etwaigen Änderungen seiner in der Bestellung angegebenen Daten unverzüglich schriftlich zu informieren. Das gilt insbesondere bezüglich seiner eigenen postalischen Erreichbarkeit. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die Aktualität der gespeicherten Daten unerlässliche Voraussetzung, insbesondere für die Weiterleitung von Schreiben des Companies House, aber auch den Bestand der Gesellschaft ist. So ist der Besteller verpflichtet, einmal jährlich gegenüber dem Companies House einen Annual Return abzugeben. Hiermit wird die Richtigkeit der gespeicherten Daten und der Umstand, dass keine Änderungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen worden sind, bestätigt. Die Nichtabgabe der Erklärung sowie eine etwaige Fehlerhaftigkeit können zur Erhebung von Bußgeldern, aber auch zur Löschung der Gesellschaft führen. Soweit die Verwenderin den Annual Return für den Besteller im Rahmen des Servicepaketes abgeben soll, muss die Verwenderin auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Bestellers übermittelten Daten vertrauen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht wirkt sich daher unmittelbar zu Lasten des Bestellers aus. Das gilt insbesondere bezüglich einer möglichen Zwangslöschung der Gesellschaft. Die First Jenty LTD haftet dafür nicht.
Liegt eine Insolvenz der Gesellschaft vor, so ist der Besteller verpflichtet, dies unverzüglich der Verwenderin anzuzeigen. Im Übrigen ist er selbst verpflichtet, allen damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen nachzukommen.
Die verspätete Einreichung von Dokumenten gegenüber englischen Behörden führt zur Verhängung von Bußgeldern. Diese sind ebenfalls vom Besteller zu tragen, soweit er die Verwenderin nicht unverzüglich informiert, bzw. die erforderlichen Unterlagen fristgerecht geliefert hat.
Sämtliche Dokumente sind nach englischem Recht zwingend am Registered Office, also an der englischen Anschrift, aufzubewahren. Wird gegen diese Aufbewahrungspflicht verstoßen, können empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen gegen die Geschäftsführer verhängt werden. Soweit der Besteller daher nicht selbst ein Büro in England mit einem Secretary unterhält, sondern das Servicepaket der Verwenderin in Anspruch nimmt, sollte der Besteller in keinem Fall selbst Informationen und Dokumente beim Companies House einreichen, da in diesem Fall die zwingend vorgeschriebene Aufbewahrung im Registered Office nicht gewährleistet ist. First Jenty LTD ist berechtigt, die Adressen der Registered Offices der betreuten Gesellschaften in England erforderlichenfalls bei einem dortigen Umzug der Serviceadresse anzupassen. Hierüber müssen die Kunden der betroffenen Gesellschaft von First Jenty in Kenntnis gesetzt werden.
Die First Jenty LTD ist berechtigt, Postsendungen, die vom Companies House an das Registered Office des Auftraggebers gesendet werden, zu öffnen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich aus der denkbaren Notwendigkeit sofortigen Handelns gegenüber dem Companies House, da bei einfacher Postweiterleitung nicht zwingend gewährleistet ist, dass gesetzte Fristen eingehalten werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller bei der Verwenderin als Dienstleistung auch das Servicepaket bestellt und bezahlt hat.
§ 4 Kündigung
Servicepakete werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit beträgt jeweilig 12 Monate. Sie beginnt mit dem Monat der Eintragung der Gesellschaft im Companies House. Der Vertrag verlängert sich jeweilig um weitere 12 Monate, wenn er nicht zuvor fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Servicejahres. Die Kündigung ist gegenüber der First Jenty Ltd. fristgerecht in Schriftform zu erklären. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Ein wichtiger Grund ist für die First Jenty LTD insbesondere dann gegeben, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, wenn eine Dienstleistung verlangt wird, die gegen die guten Sitten verstößt und/oder in einem Land der Europäischen Gemeinschaft unter Strafe gestellt ist. Die Verwnderin ist jederzeit berechtigt, alle Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn sie darüber Erkenntnis erlangt, dass der Besteller Geschäften nachgeht, die zumindest in einem Land der Europäischen Union untersagt sind oder Geschäfte betreibt, die gegen die guten Sitten zumindest in einem Land der Europäischen Union verstoßen. Die Verwenderin behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in diesen Fällen der Kündigung vor.
Im Falle der Löschung der Gesellschaft berechnet die Verwenderin 90 EURO Löschungsgebühr. Mit dem Antrag auf Löschung ist gleichzeitig eine Kündigung des Servicepaketes zum nächstmöglichen Kündigungstermin verbunden. Bezüglich der Kündigungsfristen wird auf die vorgenannten Fristen verwiesen. Der Besteller hat daher noch die Servicegebühren zu entrichten, die bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Servicevertrages durch Kündigung anfallen. Ist der Löschungsantrag mit Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Servicejahres bei der First Jenty LTD eingegangen und kann die Löschung aufgrund der üblichen Dauer von 6 Monaten nicht innerhalb des noch laufenden Servicejahres durchgeführt werden, so berechnet die Verwenderin aus Kulanzgründen für den über das Servicejahr hinausgehenden Löschungszeitraum pauschal 20 EURO pro Monat statt einer weiteren vollen Servicejahresgebühr.
§ 5 Haftung
Die Verwenderin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, für letztere allerdings nur, so weit keine Exkulpation möglich ist. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und sonstigen vorvertraglichen Pflichten, der Vornahme von unerlaubten Handlungen (soweit in diesem Zusammenhang eine Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist), bezüglich aller angebotenen Neben- und Zusatzleistungen, insbesondere weiterer Service- und Beratungsdienstleistungen. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen durch die First Jenty LTD , ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung, soweit nicht bereits zuvor zulässig ausgeschlossen, auf unmittelbare Schäden begrenzt. Für Folgeschäden, mittelbare und untypische Folgeschäden, haftet die Verwenderin nicht. Die Schadenersatzpflicht wird der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Unabhängig davon wird die Haftung der First Jenty LTD der Höhe nach auf den Jahrespreis der in Anspruch genommenen Dienstleistung begrenzt.
Die Verwenderin kann die Eintragung der englischen Limited durch das englische Handelsregister sowie von selbstständigen deutschen Zweigniederlassungen sowie deutschen Gesellschaftsformen in das deutsche Handelsregister nicht garantieren. Sie haftet daher nicht für Schäden und Folgeschäden, die dem Besteller durch die Nichteintragung oder verspätete Eintragung entstehen. Eine Überprüfung des vom Besteller gewünschten Firmennamens auf Marken- oder sonstige Rechte Dritter nimmt die Bestellerin nur dannt vor, wenn dies ausdrücklich gewünscht ist. An sonsten ist der Besteller selbst verantwortlich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Computerprogramme und Datenverarbeitungsanlagen vollkommen fehlerfrei zu entwickeln, zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten mit dem bzw. durch das Medium Internet auszuschließen. Daher übernimmt die First Jenty LTD keine Garantie und Haftung für die ständige Verfügbarkeit ihrer Webseite, Dienste, Leistungen und Erreichbarkeit über das Internet. Außerdem übernimmt die Verwenderin keine Haftung für Schäden, die Vertragspartnern oder Dritten aus der Nutzung der Webseite und dem E-Mail-Datentransfer entstehen. Dies gilt auch für die Übermittlung von Informationen und Dateien durch Datenfernübertragung. Ein Schutz vor Computerviren kann nicht gewährleistet werden. Insbesondere haftet die Verwenderin nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass infolge technischer Mängel von Vertragspartnern abgegebene Vertragsangebote nicht oder nicht rechtzeitig bei ihr eingehen oder von Vertragspartnern unvollständige Angebote gemacht werden. Die Haftung für jedweden Postlauf an oder von der Verwenderin und dem Registered Office wird ausgeschlossen. Die First Jenty LTD haftet nicht für die Eintragbarkeit des gewählten Firmennamens und der Gesellschaft in das deutsche Handelsregister. Grundsätzlich sind die von der Verwenderin zur Verfügung gestellten Unterlagen geeignet, die Eintragung in das Handelsregister in Deutschland und Österreich zu erreichen. In anderen Ländern sind teilweise weitergehende Unterlagen erforderlich. Die Eintragung als solche, wie auch alle damit verbundenen Kosten, ist Sache des Bestellers, sofern er kein diesbezügliches Servicepaket bei der Verwenderin in Auftrag gegeben hat Die First Jenty LTD weist ausdrücklich darauf hin, dass das Servicepaket nicht die Vertretung der Firma gegenüber Dritten beinhaltet. Es dient ausschließlich der Kommunikation und des Austausches von Mitteilungen mit dem Companies House.
§ 6 Lieferung
Die First Jenty LTD weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft mit der Eintragung in das Companies House rechtswirksam entsteht. Die Verwenderin wird dem Besteller die Firmennummer nach Kenntniserhalt mitteilen. Die Zeitdauer zur Übersendung der Originaldokumente ist abhängig von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Companies House. Erfahrungsgemäß kann dies einige Wochen in Anspruch nehmen.
Die Verwenderin versendet die Unterlagen auf normalem Postwege. Wünscht der Besteller eine andere Versandart, so bedarf es diesbezüglich einer gesonderten Vereinbarung mit der Verwenderin und der Kostenübernahme durch den Besteller. Die First Jenty LTD ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner diese innerhalb einer angemessenen Frist abzurufen. Die Verwenderin liefert nur innerhalb Europas frei Haus. Bei Lieferungen, die wegen unkorrekter Adressangaben erneut gesendet werden müssen, werden dem Vertragspartner die Versandkosten für die erneute Lieferung in Rechnung gestellt. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Krieg, Bürgerkrieg oder einem solchem ähnliche Unruhen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Verwenderin - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die First Jenty LTD für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Verwenderin den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Verwenderin auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Verwenderin seitens ihrer Vorlieferanten, ist diese von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn die First Jenty LTD die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Waren/Dienstleistungen getroffen hat und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Dienstleistungen der Verwenderin werden professionell ausgeführt. Sollte dennoch ein Grund zur Beanstandung bestehen, so ist die First Jenty LTD zur Nachbesserung berechtigt.
Die Gründung einer Ltd. erfolgt innerhalb von sechs bis 72 Stunden, die Lieferung der Unterlagen oder sonstiger Bestellungen per Post innerhalb von 5 - 24 Werktagen (je nach Produktgruppe sowie der Bestellhinweise) ab Bestellung und Eingang des kompletten Rechnungsbetrages sowie Vorliegen der nötigen Unterlagen und Daten. Bei Auftragsfirmengründungen oder einer Europa - GmbH (spanische S.L. o.ä.) kann es bis zur Lieferung von Apostillen oder der Eintragung im Handelsregister auch erheblich länger dauern, da wir keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit der beglaubigenden Stellen oder der deutschen Registergerichte haben. Die Firmengründungsunterlagen gehen dem Kunden schnellstmöglich zu, sodass sofort eine Gewerbeanmeldung erfolgen und mit den Firmenneugründungen gearbeitet werden kann.
Die Gründung der Limited innerhalb von 6-72 Stunden bezieht sich grundsätzlich auf Werktage. Samstage gelten jedoch nicht als Werktage im Sinne dieser Zeitvorgabe. Wird der Gründungszeitraum von einem Samstag, Sonntag oder Feiertag innerhalb des Zeitraumes von 6 bis 72 Stunden unterbrochen, so wird dieser Zeitraum um die Unterbrechungszeit gehemmt.
§ 7 Normenänderung
Soweit sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses Änderungen von Normen oder Verordnungen durch den Gesetzgeber, sei es in Großbritannien, in der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Europäische Union oder der Anwendbarkeit von Normen/Verordnungen durch die Rechtsprechung der vorgenannten Länder bzw. der EU ergeben und wird hierdurch das Vertragsverhältnis betroffen, so haftet die Verwenderin nicht für Änderungen im Vertragsverhältnis, die sich aus den vorbeschriebenen Änderungen ergeben.
§ 8 Treuhandschaften
Sollte sich der Kunde für ein Treuhandangebot entscheiden, so entsteht neben dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der First Jenty Ltd. ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem vermittelten Treuhänder in Bezug auf die Treuhandschaft selbst. Die Firma First Jenty Ltd. ist berechtigt, beim Rücktritt des vermittelten Treuhänders einen neuen, zumutbaren Treuhänder zu stellen, ohne dass hierdurch das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der First Jenty Ltd. berührt wird. Die Leistungspflicht der First Jenty Ltd. endet mit der Vermittlung des Treuhänders, sie ist nicht verantwortlich für die Erbringung der Leistung. Bei Folgerechnungen gilt diese Regelung entsprechend für die Vermittlung des Treuhänders im Folgejahr. Eine Gesellschaft, welche mit einem Treuhandpaket gegründet oder betreut wird, haftet nach ihrer Gründung analog zu den Bestimmungen des §421 BGB (Deutschland) gesamtschuldnerisch gegenüber dem Treuhänder (Treunehmer) für die Erfüllung der Verpflichtungen des Treugebers aus dem Treuhandvertrag. Dies gilt auch für etwaig fällige Vertragsstrafen. Ferner ist der Treunehmer berechtigt, sich selbst aus dem Vermögen der Gesellschaft angemessene Sicherheiten zu stellen, sollte eine Haftung seiner Person durch gesetzeswidrige Handlungen, insbesondere bei steuerlichen Pflichtversäumnissen des Treugebers, von Seiten eines zuständigen Amtes zu erwarten sein.
§ 9 Zurückbehaltungsrechte
Die Verwenderin behält sich gegenüber säumigen Schuldnern ein Zurückbehaltungsrecht vor. Sie ist berechtigt, wegen offener Forderungen gegen den Besteller, sämtliche Leistungen, Waren, Dienstleistungen, Schriftstücke und Dokumente, auch in digitalisierter Form, bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen zurückzuhalten. Bis zur vollständigen Zahlung besteht ein Eigentumsvorbehalt seitens der Verwenderin. Dies gilt insbesondere auch bei Gesellschaftsgründungen für den Besteller.
§ 10 Datenschutz
Die First Jenty LTD weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass firmenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung des Vertrages gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Verwenderin ist berechtigt, die Bestandsdaten der Besteller und deren Vertreter zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertragszwecks, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und sofern der Vertragspartner dieser Verwendung seiner Daten nicht widerspricht. Insbesondere ist die Verwenderin zum Nachweis des Bestellvorganges berechtigt, IP Adressen des Bestellers zu speichern. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie wechselseitig im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln.
§ 11 Verlässlichkeit von Dokumenten
Die First Jenty LTD verlässt sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Besteller erteilten Informationen, Auskünfte und ausgehändigten Dokumente. Die Verwenderin ist ausdrücklich nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einzureichender Bilanzen beim Companies House, soweit diese im Rahmen des Servicepaketes an die Verwenderin zur Einreichung übermittelt werden. Der Besteller stellt die First Jenty LTD von sämtlichen aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit resultierenden Ansprüchen auch gegenüber Dritten, einschließlich einer etwaig erforderlichen Rechtsverteidigung, frei.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich Britisches Recht anwendbar. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hull, Vereinigtes Königreich. Dies gilt auch, soweit Britisches Recht nicht dispositiv anwendbar sein sollte.
§ 13 Preisänderungen und Rabatte
Preisänderungen und Änderungen der Liefer- und Zahlungskonditionen sind jederzeit vorbehalten. Gewährte Rabatte gelten in Angeboten und Rechnungen nicht dauerhaft, sondern nur für den Leistungszeitraum des jeweiligen Angebotes bzw. der Rechnung, es sei denn, es gibt hierzu eine ausdrückliche, gesonderte, schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten die aktuellen Preise auf den Internetveröffentlichungen und Preislisten der Firma First Jenty Ltd. als vereinbart.
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