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Die Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung in Deutschland
Seit einer Novelle der Insolvenz- bzw. des Konkursrechtes in 1999, also seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) anstelle der alten Konkursordnung (KO), ist es in Deutschland sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende, die zahlungsunfähig sind, möglich, nach einem durchlaufenden Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode, auch Restschuldbefreiungsverfahren genannt, eine Befreiung von seinen nicht mehr zu deckenden finanziellen Verpflichtungen zu erlangen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Verpflichtungen nicht aus "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen" rühren, andernfalls können diese Verbindlichkeiten auf Gläubigerantrag von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus bestünden folgende Ausschlussgründe in der Person des Schuldners:
- der Schuldner wurde wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt (und die Tilgungsfristen sind nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen)
- der Schuldner hat in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten oder ihm wurde diese gem. §§ 296, 297 InsO versagt
- der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag schuldhaft falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden
- der Schuldner hat im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet.
Hierfür sieht der Gesetzgeber zwei Verfahrenswege vor: Das Regelinsolvenzverfahren für (ehemals) Gewerbetreibende und das vereinfachte Insolvenzverfahren, auch bekannt als Privatinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann auch für ehemals gewerblich tätige Personen in Betracht kommen, wenn ihre Verpflichtungen überschaubar sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, wie z.B. Sozialversicherungsbeträge, beinhalten. Es gibt keine Möglichkeit, aktiv zwischen den verschiedenen Verfahrenswegen zu wählen. Es entscheiden vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners über die Art des Verfahrens. Ohne an dieser Stelle zu tief in die Materie einzusteigen, möchten wir nur in wenigen Sätzen auf die wichtigsten Unterschiede beider Verfahrensformen eingehen:
Grundsätzlich ist das gewünschte Ergebnis für den Schuldner, nämlich die Restschuldbefreiung erlangen zu können, bei beiden Verfahrensformen das gleiche. Im vereinfachten Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) wird ein großer Teil der Arbeit von den Insolvenzgerichten und dem Insolvenzverwalter auf die Schuldner und ihre "rechtlichen Beauftragten" verlangert. Zum einen ist es erforderlich, dass im "vereinfachten Verfahren" vor der Möglichkeit der Antragsstellung mit allen Gläubigern ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen wird. Erst wenn dieser scheitert, was im Übrigen in fast allen Fällen so geschieht, kann der Insolvenzeröffnungsantrag überhaupt gestellt werden. Über diesen vorgerichtlichen Einigungsversuch ist eine geeignete Bescheinigung, zum Beispiel von der Schuldnerberatung, einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater, zu erbringen. Bei Einreichung des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht darf diese Bescheinigung nicht älter als sechs Monate sein. Darüber hinaus ist das gesamte Antragsverfahren an eine Formularvorschrift gebunden. Dies bedeutet, dass man für alle Anträge bestimmte, vorgefertigte Formulare verwenden muss. Im Falle der Antragsstellung prüft das Insolvenzgericht, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren sinnvoll erscheint oder nicht. Im gerichtlichen Verfahren kann durch eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger ein Weg zur Schuldenbereinigung beschlossen werden. Im vorgeschalteten, außergerichtlichen Verfahren hingegen ist dies nur durch einstimmige Zustimmung aller Gläubiger möglich. Nach Insolvenzeröffnung hat der vom Gericht bestellte Treuhänder die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners nach Anzug aller Verfahrenskosten auf die Gläubiger zu verteilen. Wenn die Schlußverteilung vollzogen ist, wird, wie auch im Regelinsolvenzverfahren, das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Nun beginnt die Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren. Der Zeitraum ab Verfahrenseröffnung wird hierbei noch zugunsten des Schuldner angerechnet.
Im Regelinsolvenzverfahren für Gewerberbetreibende oder Schuldner, die einmal ein Gewerbe ausgeübt haben, beginnt der Weg zur Erlangung der Restschuldbefreiung bereits mit einem Insolvenzantrag, der im Übrigen auch von Seiten eines Gläubigers gestellt werden kann. Im letzteren Falle hat der Schuldner innerhalb einer Dreiwochenfrist die Möglichkeit, auf Grund des Fremdantrages noch einen Eigenantrag mit dem Begehren auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung zu stellen. Die Stundung der Verfahrenskosten ist übrigens in beiden Verfahren, zumindest heute, noch zulässig. Die Bundesregierung plant die Aufhebung der Stundungsmöglichkeit durch den Ersatz mit einer regelmäßigen, überschaubaren Kostentragungspflicht zu Lasten des Insolvenzschuldners.
Im Regelinsolvenzeröffnungsverfahren wird vom Gericht ein Gutachter bestellt, der zunächst prüfen soll, ob eine kostendeckende Vermögensmasse beim Insolvenzschuldner vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen. Wäre dies nicht der Fall, würde der Antrag ohne begleitenden Stundungsantrag "mangels Masse" zurückgewiesen werden. Wenn ein entsprechender Stundungsantrag gestellt wurde oder tatsächlich eine kostendeckende Masse vorhanden ist, wird das Insolvenzverfahren bereits eröffnet. Sodann wird der ehemalige Gutachter im Insolvenzeröffnungsverfahren regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt und hat die insbesondere Aufgabe, die Insolvenztabelle zu führen, die Forderungen der Gläubiger zu prüfen. Sodann hat er der Insolvenzmasse zugehöriges Vermögen zur Verwertung heranzuziehen und die Erträge aus der Masseverwertung schließlich zur Kostendeckung und zur anteiligen Gläubigerbefriedigung zu verwenden. Darüber hinaus muss er in den Gläubigerversammlungen, die es im vereinfachten Insolvenzverfahren nicht gibt, regelmäßig Bericht erstatten. Ist die sogenannte Schlußverteilung vollzogen, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Im Falle eines Restschuldbefreiungsantrages beginnt sodann die Wohlverhaltensperiode durch Ankündigung der Restschuldbefreiung. Soweit sich der Schuldner während dieses Zeitraumens an seine Obliegenheiten hält, insbesondere an die zwingend erforderliche Abtretungserklärung von pfändbaren Einkommensanteilen, und nicht wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wird, kann er mit der Restschuldbefreiung rechnen. Man erkennt hierbei, dass dieser Verfahrensweg für größere Verfahren bestimmt ist als es bei Privatpersonen erforderlich ist.
Aus diesem Grunde wurde im vereinfachten Verfahren ein Teil der Verfahrensführung aus dem Gericht heraus verlagert, welches grundsätzlich auch in Hinblick auf eine schnelle Abwicklung sinnvoll erscheint. Oftmals wird der Rechtsirrtum vertreten, dass es lediglich eine Restschuldbefreiung für Privatleute im Verbraucherinsolvenzverfahren gäbe. Es wurden sogar schon von öffentlichen Schuldnerberatungsstellen Schuldner, die dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen gewesen wären, mit dem Hinweis weggeschickt, dass man für sie nichts machen könne und ihre Schulden 30 Jahre Bestand haben werden. Das entspricht natürlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Eine solche gesetzliche Benachteiligung von gewerblich tätigen Personen dürfte sogar verfassungswidrig sein. Dennoch ist die Verfahrensdauer für viele Personen nicht hinnehmbar. Gerade Personen höheren Alters können teilweise vor Eintritt in das Rentenalter nicht mit einer Restschuldbefreiung rechnen. Oftmals findet man sogar tüchtige, gewerbetreibende Personen jenseits des Lebensalters von 70 oder 80 Jahren, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Restschuldbefreiung gar nicht mehr im Horizont ihrer eigenen, zu erwartenden Lebensrestzeit sehen. Der Gesetzgeber kennt auch für solche Fälle keine Ausnahmereglungen.
Gerade für gewerblich aktive Personen oder Ältere, die teilweise gar keine andere Einstiegsmöglichkeit ins Berufleben haben, kommt ein solches Verfahren in Deutschland, gerade wegen der zu erwartenden Abwicklungszeit bis zur Restschuldbefreiung, oft nicht in Frage. Durch Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Land verändert sich für den Schuldner regelmäßig auch die gesetzliche Zuständigkeit der Insolvenzgesetze. So kann ein Schuldner auch von kürzeren Verfahrenswegen profitieren als in Deutschland.
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