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Die Limited als Chance für den Neustart bei Insolvenz des Unternehmers
Die Marktbewegungen und Risiken erfordern oft ihrer Tribut bei kleinen und mittleren Unternehmen. Nicht zuletzt die in Deutschland oft herrschende Amtswillkür der Finanz- und Aufsichtsbehörden stellen Unternehmer häufig unüberwindbare Hindernisse in den Weg, so dass eine Insolvenz unvermeidbar wird. Selbst bei eigener Insolvenzantragsstellung, verbunden mit dem Restschuldbefreiungsantrag, vergehen mindestens sechs Jahre, bis der betroffene Unternehmer wieder frei durchatmen kann.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Beschluss des Insolvenzgerichtes noch drei Jahre in der SCHUFA zu finden, so dass der tatsächliche Zeitraum bis zur Wiederherstellung des Rufes der Betroffenen noch wesentlich länger ist. In der gängigen Praxis geschieht dies sogar regelmässig ohne Vorteile für die Gläubiger. Das Gegenteil dürfte in einigen Fällen sogar eintreten. Während des gesamten Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung muss der insolvente Unternehmer alle pfändbaren Einkommensanteile an den bestimmten Treuhänder abtreten und schliesslich auch überweisen. Rücklagen, die für Betriebsinvestitionen erforderlich werden, dürfen nicht ohne weiteres gebildet werden. Der Schuldner kommt schnell in die gefährliche Nähe einer strafbaren Handlung, auch wenn er nicht die Absicht hegte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Aufbau eines neuen Unternehmens scheint unter den derzeit gegebenen Bedingungen für den Schulder nicht möglich. Es wird sich mangels der Möglichkeiten, über die die Konkurrenzunternehmen verfügen, im Markt nicht durchsetzen können. Das selbige gilt selbstverständlich auch für Unternehmer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und regelmäßig Vollstreckungsmaßnahmen zu erwarten sind. Diese Personen können nicht einmal bescheidene Finanzmittel auf ihren Konten belassen für ihre laufenden Verpflichtungen, denn jederzeit könnte es ein Altgläubiger pfänden. Nach einigen solcher Vorgänge wird sich die Bank auch noch mit einer Kündigung der Geschäftsbeziehung bedanken. Um es kurz zu fassen: Eine ordentliche, gewerbliche Tätigkeit ist vor und innerhalb der verschiedenen Verfahrensabschnitte im Insolvenzverfahren nach deutschen Recht unmöglich. Freilich möchte jeder redliche Schuldner nach Möglichkeit seine Verpflichtungen erfüllen, eine dafür erforderliche Grundlage scheint sich jedoch insoweit nicht herstellen zu lassen.
Die britische Limited hingegen eignet sich hervorragend für einen Existenzaufbau nach einer erfahrenen Insolvenzsituation. Wir raten natürlich keinem Schuldner, Gelder, die den (Insolvenz)gläubigern zustehen würden, unerlaubter Weise anderweitig zu verwenden, sondern lediglich eine legalen Alternativweg aufzeigen, der im Übrigen durchaus auch im Sinne der Gläuber sein kann:
Zunächst ist es so, dass die britische Limited, ähnlich der deutschen GmbH oder der U.G. haftungsbeschränkt, eine eigene juristische Person verkörpert, die nach ihrer Gründung selbstverstänbdlich zunächst frei von Verpflichtungen ist, insbesondere natürlich auch von den Verpflichtungen des ehemaligen Unternehmers, der das neue Unternehmen führen möchte. Der insolvente Unternehmer kann entweder selbst als Shareholder (Gesellschafter) in die Gesellschaft eintreten oder andere Gesellschafter für seine Geschäftsidee begeistern. Tritt er selbst in die Gesellschaft ein, muss er dies - je nach Verfahrensstand des Insolvenzverfahren - möglicherweise melden. Mögliche Gewinnausschüttungen fallen ausdrücklich nicht unter die Abtretungserklärung, sie könnten jedoch als verschleierte Gehaltsauszahlung ausgelegt werden, daher ist Vorsicht geboten! Die Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen, beispielsweise als Director oder Niederlassungsleiter der Gesellschaft, ist grundsätzlich beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder meldepflichtig. Die Dienstbezüge, die die Pfändungsfreigrenzen übersteigen, sind selbstverständlich während der Wohlverhaltensperiode nach den Bestimmungen der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) abzuführen.
Soweit der Schuldner insgesamt als Selbständiger einzustufen ist, gelten jedoch besondere Bestimmungen (§ 295 Abs.2 Insolvenzordnung). Dies ist insbesondere dann meist der Fall, wenn der Schuldner die Gesellschaft beherrscht (über 50 % der Anteile) oder nicht weisungsgebunden arbeitet. In diesem Falle ist der an den Treuhänder abzuführende Betrag so zu bemessen, als würde der Schuldner ein vergleichbares, angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterhalten. Hier geht die Gesetzesauslegung der Treuhänder/Insolvenzverwalter und die der Schuldner bzw. Schuldnervertreter sehr stark auseinander. Diese Einstufung ist nämlich in den meisten Fällen nicht einvernehmlich zwischen dem Schuldner und dem Treuhänder zu vereinbaren, so dass dies im schlimmsten Falle erst im Restschuldbefreiungsversagungsverfahren entschieden werden muss. Gerne werden von Seiten der Treuhänder Tariflöhne angenommen, die ein Startup-Unternehmen sich ohnehin nicht leisten können wird. Der Bundesgerichtshof hat dahingehend eigentlich bereits im Jahre 2006 entschieden, dass die zum Vergleich herangezogene Arbeitsstelle dem Schuldner auch tatsächlich in Hinblick auf seine Ausbildung und die Arbeitsmarksituation zur Verfügung stehen muss. Es gibt jedoch auch Urteile von anderen Gerichten, die diese Auffassung leider nicht teilen. Letztlich ist daher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für den Schuldner mit einer wesentlich höheren Rechtssicherheit ausgestattet in Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung. Dieses lässt sich eben mit einer Limitedgründung legal herstellen!
Eine neue Gesellschaft als solche ist selbstverständlich uneingeschränkt handlungsfähig und muss keine hindernden Zwangsmaßnahmen, welche den ehemaligen, insolventen Unternehmer betreffen, befürchten. Darüber hinaus ist das Vermögen der Gesellschaft im Sinne eines möglichen Insolvenzverfahrens des Schuldner, der nun für die Gesellschaft seine Tätigkeiten entfaltet, nicht rechenschaftspflichtig. Langwierige Antragsprozeduren in Hinblick auf eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages, beispielsweise wegen hoher Fahrtkosten, sind somit ohnehin nicht mehr notwendig.
Aus taktischen Gründen empfielt sich in vielen solcher Fällen auch der Einsatz eines geeigneten Treuhänders, da andernfalls die Wirtschaftsauskünfte der Gesellschaft mangels Bonität der insolventen Person mit einer erheblichen Abwertung zu rechnen haben. Treuhandschaften können nicht nur für den Shareholder (Gesellschafter) gestellt werden, sondern auch für den Director (Geschäftsführer). Somit ist es zumindest in öffentlichen Verzeichnissen nicht feststellbar, wer die deutsche Zweigniederlassung der Gesellschaft leitet oder die Anteile an der Gesellschaft hält.
Deutsche Rechtsformen, auch die neue U.G. haftungsbeschränkt, bieten die Möglichkeit der Wahrnahme von Treuhanddiensten nicht ohne erheblichen Mehraufwand, da die Gesetzgebung es dem Treuhänder nicht ermöglicht, sich hinreichend abzusichern.
Bedingt durch die Tatsache, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse unmittelbar nach Eröffnung der Gesellschaft meist ohnehin keine Gehälter oberhalb der Pfändungsfreibeträge ausgezahlt werden können (diese liegt gegenwärtig bei 990 Euro netto pro Monat bei einer einzelstehenden Person ohne Versorgungsverpflichtungen), bliebe sogar das Gehalt von Pfändungsmaßnahmen bzw. von der Abtretungserklärung im Insolvenzverfahren unberührt.
Die Limited-Gesellschaft kann wie jedes andere wirtschaftliche Unternehmen Konten führen, ohne dass die Bonität der Vertreter ins Gewicht fällt. Die Wiedererlangung von Krediten ist jedoch auch nur im äusserst begrenzten Umfang möglich, bei Banken meist sogar vollständig ausgeschlossen, da die Limited ohne bonitäre Bürgen in der Tat nicht besonders kreditwürdig ist.
Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen wir gerne zur Verfügung!
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