|
Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung in Großbritanien vs. Deutschland
Vor dem Jahre 1999 hatten Bürger, welche ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten, überhaupt keine Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Die seinerzeit noch geltende Konkursordnung (KO) sah nicht einmal die Eröffnung von Konkursverfahren über das Vermögen von Verbrauchern vor, sondern lediglich über das Vermögen von juristischen Personen oder gewerbetreibenden natürlichen Personen. Im Falle einer Konkurseröffnung endete das Verfahren in der Regel mit der Schlussverteilung der Konkursmasse an die Gläubiger durch anschließende Aufhebung des Verfahrens. Bei juristischen Personen, wie zum Beispiel der GmbH, war es regelmäßig, wie auch heute noch, der Fall, dass nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) die Firma nach Beendigung des Konkursverfahrens von Amts wegen gelöscht wurde. Im Falle einer Antragsabweisung mangels kostentragender Masse geschah dies, wie auch heute noch, ebenfalls. Das, wenn auch meist sehr geringe Vermögen, musste, wie es auch heute noch vorgesehen ist, sodann von einem Liquidator noch unter den Gesellschaftern (nicht unter den Gläubigern!) verteilt werden. Danach war die juristische Person durch Auflösung Ihres Restvermögens in der Tat quasi nicht mehr vorhanden.
An dieser Verfahrensweise hat sich grundsätzlich durch die seit 1999 geltende Insolvenzordnung (InsO) nicht sehr viel geändert. Unterschiede zur alten Konkursordnung (KO) zeichneten sich eher in den Bestimmungen über die Durchführung des Insolvenzverfahrens ab, insbesondere in der Rückgewinnung von Finanzmitteln zugunsten der Masse und somit zugunsten der Gläubiger. Eine Restschuldbefreiung war und ist auch heute noch für juristische Personen überflüssig, da die Funktionäre dieser Gesellschaften durch die haftungsbeschränkende Eigenschaften von Kapitalgesellschaften ohnehin, gesetzeskonformes Verhalten vorausgesetzt, nicht mit ihrem eigenen Privatvermögen haften müssen. Anders ist es im Falle des Konkures oder der Insolvenz über das Vermögen von natürlichen Personen. Diese verlieren zum Glück nicht in Folge von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ihre Daseinsberechtigung. Bis 1999 war es daher in der Tat so, dass gegen natürliche Personen nach einem Konkursverfahren bis zum Eintritt der Verjährung der gegenständigen Titel (das waren in der Regel 30 Jahre!) weiter vollstreckt werden konnte. Bei nicht konkursfähigen, natürlichen Personen konnte ständig vollstreckt werden, eben bis zum Verjährungseintritt. Bei konkursfähigen, natürlichen Personen bestand nur während der Verfahrensdauer Vollstreckungsverbot. Gerade für natürliche Personen, gleich ob Verbraucher oder Gewerbetreibender, mit einem höheren Lebensalter und erheblichen Verbindlichkeiten, bestand daher wenig Aussicht auf Erfolg, jemals wieder in geordneten, wirtschaftlichen Verhältnissen leben zu können. Schuldenbereinigungen durch damals noch mögliche Zwangsvergleichsverfahren oder übliche außergerichtliche Vergleiche waren somit der einzige Weg, den man allerdings nur bestreiten konnte, wenn man etwas "anbieten" konnte.
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 hat sich in Deutschland für natürliche Personen einiges geändert:
Zum einen ist es nunmehr sowohl für Gewerbetreibende als auch für Verbraucher möglich, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine sogenannte "Restschuldbefreiung" zu erlangen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt oder ein Gläubiger. Bei sogenannten Fremdanträgen kann der Schuldner den Restschuldbefreiungsantrag nach Anhörung nachreichen. Darüber hinaus gibt es für die Schuldner die Möglichkeit, bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen, so dass kein unaufbringbarer Kostenvorschuss beim Insolvenzgericht eingezahlt werden muss. Nur am Rande sei angemerkt, dass gegenwärtig über diese für den Staat kostenintensive Möglichkeit diskutiert wird.
Soweit sich der redliche Schuldner sechs Jahre während der Dauer der Wohlverhaltensperiode (die Zeit wird meist vom Tage der Verfahrenseröffnung rückwirkend berechnet) ordnungsgemäß verhält nach den Bestimmungen des § 295 InsO (Obliegenheiten des Schuldners), kann er sicher mit Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der sogenannten "Wohlverhaltsperiode" rechnen. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen können auf Antrag des betreffenden Gläubigers verständlicherweise von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden.
Unter Einbeziehung des Zeitraumes für das Insolvenzeröffnungsverfahren dauert eine solche "Entschuldung" jedoch immer noch um die sechseinhalb bis sieben Jahre. Für ältere Schuldner stellte dies immer noch einen sehr langen Zeitraum da.
Der Abschreckungseffekt der Wohlverhaltsperiode ist ohnehin stark umstritten, zumal die Schuldner im Regelfall ja meist nicht bewusst oder gezielt in die Insolvenz steuern. Der Nutzen für die Gläubiger ist auch stark umstritten, da im Falle von Weiterleitung von Einkünften, die über die Pfändungsfreigrenzen hinaus gehen und an den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren geleistet werden müssen, ohnehin zuerst die Verfahrenskosten und die Aufwendungen des Treuhänders befriedigt werden und erst dann Zahlungen an die Gläubiger in Betracht kommen. Im Regelfalle bleibt den Gläubigern ohnehin nur die Hoffnung oder eine verschwindend geringe Zuwendung in finanzieller Natur. Die Lobby der Insolvenzverwalter, die im Übrigen auch regelmäßig als Treuhänder in den nachgeschalteten Restschuldbefreiungsverfahren bestellt werden, sieht das freilich anders.
Um diesen Zeitraum zur verkürzen gibt es schlichtweg nur eine einzige Möglichkeit: Man ist gezwungen, das Verfahren außerhalb des deutschen Rechtsraumes zu vollziehen, also in einem Lande, in welchem andere Insolvenzbestimmungen herrschen, insbesondere in Hinblick auf die zu erwartende Gesamtverfahrens- bzw. Entschuldungsdauer. Durch die Bestimmungen des Europäischen Insolvenzverodnung (EUInsVO) müssen hier in Deutschland Restschuldbefreiungsbeschlüsse von Gerichten der EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Voraussetzung für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist jedoch, dass der Schuldner in diesem Zeitraum tatsächlich seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt dort innehat. Beim bloßen Vortäuschen solcher Verhältnisse hat der Schuldner rechtliche, nicht unerhebliche Konsequenzen zu erwarten.
Aber es geht eben auch anders:
Für eine solche Maßnahme bietet sich besonders das Vereinigte Königreich an. Insbesondere aus den folgenden Gründen.
Im Geltungsgebiet der britischen Insolvenzordnung unterliegt man als dort lebende Person den englischen Insolvenzbestimmungen, ungeachtet dessen, ob man die britische Staatsbürgerschaft führt oder nicht. Schließlich wäre es ausländischen Bürgern, die in Deutschland leben, auch möglich, ein Insolvenzverfahren nach den Bestimmungen der deutschen Insolvenzordnung über ihr Vermögen zu beantragen. Insoweit richtet sich die gesetzliche Zuständigkeit nicht nach der Nationalität des Schuldners, sondern nach dessen Lebensmittelpunkt. Somit widerspricht es nicht den gesetzlichen Bestimmungen, in einer Wahlheimat von subjektiv günstigeren Insolvenzbestimmungen zu profitieren.
Im Vereinigten Königsreich dauert das gesamte Insolvenzverfahren etwa genau so lange wie in Deutschland. Jedoch mit einem erheblichen Unterschied: In Deutschland folgt nach dem eigentlichen Insolvenzverfahren die sogenannte Wohlverhaltensperiode, die vom Tage der Insolvenzeröffnung genau sechs Jahre dauert. Erst nach dieser Zeit wird die Restschuldbefreiung auch tatsächlich erteilt. Diese Vorschrift existiert in England in dieser Form nicht. Die Restschuldbefreiung wird längstens zwölf Monate nach Insolvenzeröffnung erteilt. Hierzu muss der Schuldner nur nachweisen, dass er versucht hat, die Gläubiger durch Annahme von zumutbarer Arbeit u.ä. während des Insolvenzverfahrens zu befriedigen. Macht er dies glaubhaft, dann wird ihm die Restschuldbefreiung erteilt, soweit er nicht gegen dir übrigen Insolvenzbestimmungen verstossen hat.
Nach den Vorschriften der europäischen Insolvenzbestimmungen muss diese Restschuldbefreiung in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Dies haben nicht zuletzt auch die obersten deutschen Gerichte vorbehaltslos bestätigt, mitunter auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache IX ZB 51/00 vom 18. September 2001. Insoweit ist auch hinreichende Rechtssicherheit für eine erfolgreiche Insolvenzabwicklung mit Restschuldbefreiung im europäischen Ausland geschaffen.
Es sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Insolvenzschuldner, der diese geschaffenen Möglichkeiten rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, seine Restschuldbefreiung, und ggf. auch mehr, riskiert. Ein blosser Scheinaufenthalt in England erfüllt daher keinesfalls die Voraussetzungen, auch tatsächlich dem britischen Insolvenzrecht zu unterliegen. Daher ist äusserste Sorgfalt geboten.
Ein oft als illegal bezeichneter "Insolvenztourismus" hingegen ist zulässig, soweit man sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält und neben der Durchführung des Insolvenzverfahrens auch noch andere persönliche Gründe für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach England unterhält. So ist es ja auch mitnichten verboten, aus steuerlichen Gründen in das Ausland zu ziehen, soweit man diesen Umzug auch tatsächlich vollzieht! Dieser Vergleich ist zwar nicht einschlägig, da die Steuergesetzgebung wesentlich komplexer ist, aber durchaus an dieser Stelle zulässig.
In Hinblick auf die Kosten einer Insolvenzabwicklung in England sei zunächst auf folgendes hingewiesen: Es gibt in England keine einfach zu erlangende Verfahrenskostenstundung wie derzeit noch in Deutschland (§4a Insolvenzordnung). Die Anwalts-, Gerichts- und Aufenthaltskosten muss daher jeder Schuldner aus eigener Tasche, bzw. mit der Hilfe dritter Finanziers, bestreiten. Hierzu bietet unser Unternehmen im Übrigen verschiedene, alternative Kostenmodelle an.
Die Betreuung aller Rechtssachen im Zusammenhang mit der Insolvenzabwicklung in England werden ausschließlich von einer Rechtsanwaltskanzlei vollzogen. Ein Anwalt dieser Kanzlei unterstützt und begleitet unsere Kunden hierbei in allen Terminen. Dies betrifft nicht nur die Termine beim dortigen Insolvenzgericht, sondern auch alle vorbereiteten Angelegenheiten im Englischen und Deutschen Rechtsraum.
Bevor eine Entscheidung über die Durchführung einer Insolvenz mit Restschuldbefreiung in England getroffen werden sollte, muss in jedem Einzelfalle eine Analyse der Situation jedes einzelnen Schuldners durchgeführt werden. Dies bieten wir im Rahmen eines persönlichen Vorgespräches in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartner stets kostenfrei an.
Die Kosten für das gesamte Verfahren exklusive Wohn- und Amtskosten (die Amtsgebühren für das Insolvenzverfahren liegen gegenwärtig bei um die 500 GBP und müssen mit dem Eröffnungsantrag entrichtet werden bei der Gerichtskasse des Country Court) betragen inklusiver alles Anwaltskosten für die Britische und Deutsche Seite und der Kosten für alle Terminbegleitungen 7.990,00 EUR zzgl. evtl. anfallender VAT. Die Vermittlung der Wohngelegenheiten ist im Preis inbegriffen. Gerne übermitteln wir Ihnen unser detailiertes Leistungsportfolio.
Vereinbaren Sie daher einen persönlichen, kostenlosen Termin in unserem Haus: +44 (0)1482 240080
Bitte beachten Sie insbesondere folgenden Hinweis: Wir bieten ausdrücklich keine Rechtsberatung an, sondern Dienstleistungen als Unternehmensberaterin. Sollte ein Kunde Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz benötigen, verweisen wir ihn grundsätzlich an eine uns als kompetent bekannte Anwaltskanzlei. Es entsteht über den Vertrag mit Jenty hinaus zu diesen Zwecken stets ein eigenes Mandantsverhältnis zwischen dem vermittelten Rechtsdienstleister und dem Kunden, vermittelte Rechtsdienstleister sind grundsätzlich keine Erfüllungsgehilfen der Jenty!
|